Märkte & BranchenMeldung
bevh: Gesetzgeber erwägt UWG-Verhältnismäßigkeit ab 27.09.2026
Am 24.09.2026 teilte der bevh über das Presseportal mit, der Gesetzgeber erwäge eine Verhältnismäßigkeitsklausel im UWG für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren.
Von Ricarda Nolte, Redakteurin Märkte & Branchen, Meldungen

Alien Mulyk, Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands E‑Commerce und Versandhandel (bevh), nennt am 24.09.2026 als Position ihres Verbands, dass der deutsche Gesetzgeber eine Verhältnismäßigkeitsklausel im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erwägt. Das geht aus einer bevh‑Mitteilung auf dem Presseportal hervor (24.09.2026).
Laut Mitteilung soll die Klausel für Waren gelten, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden. Ab dem 27.09.2026 sei bei möglichen UWG‑Verstößen im Zusammenhang mit deren Abverkauf eine Interessenabwägung möglich: Schwere des Rechtsverstoßes, Beseitigungsaufwand, damit verbundene Kosten und Umweltbelastung (Presseportal, 24.09.2026).
Mulyk wird in der Mitteilung so zitiert: "Diese Last-Minute-Korrektur ist ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Eine Verhältnismäßigkeitsklausel ist besser als nichts, führt aber im Gegensatz zu einer klaren Abverkaufsfrist zu mehr Rechtsunsicherheit. Nun müssen alle beteiligten Akteure im Sinne der Umwelt dafür sorgen, dass die Vorgaben nicht zulasten bereits in Verkehr gebrachter Ware ausgelegt werden und zumindest praxisgerechte Erwägungen bei der Verhältnismäßigkeitsabwägung berücksichtigt werden" (Presseportal, 24.09.2026).
Nach Angaben des bevh hatte der Verband zuvor eine Abverkaufsfrist über den 27.09. hinaus sowie eine Umsatzsteuerbefreiung für Spenden nicht mehr EmpCo‑konformer Produkte gefordert (Presseportal, 24.09.2026).
Was das für Unternehmer heißt
Für Händler mit Lagerbeständen zählt der Stichtag 27.09.2026, weil laut bevh‑Mitteilung ab dann eine Abwägung für Altware möglich sein soll. Entscheidungen über Abverkauf, Rückbau, Spende oder Entsorgung bleiben bis zur Klärung von Gesetzeswortlaut und Anwendung risikobehaftet. Wer Altbestände verkauft, braucht belastbare Nachweise, wann die Ware in Verkehr gebracht wurde. Offene Punkte begrenzen die Planung: Wortlaut und Reichweite der Klausel sowie Zuständigkeiten im Vollzug sind in der Mitteilung nicht geklärt.
Quellen
- bevh: Gesetzgeber erwägt Verhältnismäßigkeitsklausel im UWG für Altbestände (24.09.2026, Presseportal)
Quelle
- bevh: Gesetzgeber erwägt Verhältnismäßigkeitsklausel im UWG für Altbestände(24. September 2026)
Laut Erstes Blatt
„Am 24.09.2026 teilte der bevh über das Presseportal mit, der Gesetzgeber erwäge eine Verhältnismäßigkeitsklausel im UWG für vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren.“
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